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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Wir möchten in unserer Wohnhausanlage einen Personenaufzug errichten. Welche Mehrheit ist für einen solchen Beschluss notwendig?

ANTWORT: Die nachträgliche Errichtung eines Liftes ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung. Ein Beschluss in solchen Angelegenheiten kann mit einfacher Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen gefasst werden, wenn er eine Veränderung zum Inhalt hat.

Die überstimmte Minderheit kann diesen Beschluss nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch inhaltlich anfechten. Für die inhaltliche Anfechtung gilt eine Frist von drei Monaten ab Verlautbarung des Beschlusses.
Ein möglicher Grund einer Anfechtung könnte sein, dass ein Eigentümer im Erdgeschoß mit Kosten belastet wäre, aber keinen objektiven Nutzen durch die Aufzugsanlage hätte.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Mehrheitsbeschluss zu fassen, der gleichzeitig inhaltlich umfasst, dass nur die beschließende Mehrheit für die Kosten aufkommt. Auch das kann mit Mehrheit beschlossen werden.