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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung über die Aufteilung der Kaltwasserkosten

FRAGE: Ich habe unlängst eine Neubauwohnung in Kärnten gekauft. Kürzlich war die Wohnungsübergabe und dabei habe ich mehr oder weniger zufällig von einer Miteigentümerin erfahren, dass wir auch anteilsmäßig die Kaltwasserkosten der Gartenwohnungen mitbezahlen sollen. Dort standen bereits große, vollgefüllte Swimmingpools. Hinzu kommt noch die ständige Gartengießerei! Dieser besondere Umstand ist weder aus dem Kaufvertrag noch aus der Hausverwaltungsmappe ersichtlich und soll uns scheinbar stillschweigend untergejubelt werden. Ist das so, wie es gehandhabt wird, rechtens? Kann man sich in irgend einer Form dagegen wehren?

ANTWORT: Die Aufteilung der Kaltwasserkosten richtet sich nach den Anteilen im Grundbuch, sofern nicht schriftlich und einstimmig etwas anderes vereinbart ist.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass die Gärten zu einer Erhöhung der Anteile der Gartenwohnungen führen, sodass die Gartenwohnungen an sämtlichen Kosten nicht nur an den Wasserkosten in erhöhter Form teilnehmen.
Durch diese höhere Bewertung der Anteile sollte der Nachteil des „Gartengießens“ eigentlich ausgeglichen sein.
Darüber hinaus ist es möglich, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu beschließen, dass eine Verbrauchsermittlung erfolgt, wenn dies mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand möglich ist.
Eine derartige Änderung des Aufteilungsschlüssels wird ab der Abrechnungsperiode wirksam, die der Beschlussfassung folgt.