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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Sie haben vor einiger Zeit hier erklärt, dass im Falle einer Besitzstörung der Eigentümer die Unterlassungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten könnte und dann die Verwaltung die Einbringung der Klage in die Wege leiten könnte.
Wie viele Eigentümer müssten diese Abtretungserklärung unterschreiben? 50 oder 100 Prozent?
Und wenn die Verwaltung dann die Unterlassungsklage einbringt, wer zahlt die Kosten? Müssen diese vom Beklagten übernommen werden?

ANTWORT: Es reicht, wenn ein Eigentümer seine Unterlassungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtritt.
Zur Einbringung der Klage wird die Verwaltung einen Mehrheitsbeschluss (mehr als 50 Prozent nach Anteilen im Grundbuch unter Einhaltung der Formerfordernisse einer Beschlussfassung) fordern.
Wenn die Verwaltung die Klage einbringt, belasten die Kosten vorerst die Eigentümergemeinschaft. Wenn das Verfahren gewonnen wird, wird der Verlierer zum Ersatz der Kosten verpflichtet.