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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: In unserer Siedlung (Eigentumswohnungen) haben die ebenerdigen Wohnungen auch einen Wiesenanteil. Auf einem wurde ein Swimmingpool errichtet. Das Wasser müssen alle Eigentümer aber anteilig bezahlen! Was kann man tun?

ANTWORT: Hinsichtlich der Zulässigkeit oder Aufstellung eines Swimmingpools sind der Wohnungseigentumsvertrag und die jeweils anzuwendende Bauordnung maßgeblich.
Es stellt sich auch die Frage, welche Größe der Pool hat bzw. welche Kosten anfallen. Da die Wasserkosten zumeist nicht allzu hoch sind bzw. Miteigentümer mit eigenen Gärten einen höheren Nutzwertanteil haben und daher an allen Kosten in einem größeren Ausmaß mitzahlen, stellt sich auch die Frage, um welchen Betrag es sich in Wirklichkeit handelt.
Bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern darf die Verwaltung nicht Partei ergreifen.
Wenn ein Miteigentümer der Meinung ist, dass ein anderer Miteigentümer eine unzulässige Veränderung vornimmt, steht es ihm aber frei, selbst mit Unterlassungsklage vorzugehen.