.

GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung über Voraussetzungen für eine Umwidmung

FRAGE: Ich bin einer von mehreren Wohnungseigentümern eines Hauses. Eine Wohneinheit wird ohne Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft und Nutzungsänderung über eine Vermietungsplattform im Internet als Ferienwohnung angeboten und genutzt. Damit sind wir nicht einverstanden, zumal erhöhte Strom- und Wasserkosten (kein eigener Wasserzähler) sowie Verschmutzung und Lärmbelästigung im Wohnhaus zu erwarten sind. Wie ist die Rechtslage?

ANTWORT: Hinsichtlich Widmungsänderungen und widmungswidriger Verwendung ist die Hausverwaltung nicht verpflichtet, tätig zu werden. Es handelt sich dabei um Streitigkeiten zwischen Miteigentümern. Die Verwaltung ist verpflichtet, die Interessen sämtlicher Miteigentümer zu vertreten, daher hat die Verwaltung keine Möglichkeit, bei derartigen Streitigkeiten einzugreifen.
Es steht jedem Miteigentümer frei, gegen die widmungswidrige Verwendung mit Unterlassungsklage vorzugehen. Durch die Judikatur ist aber klargestellt, dass die Nutzung als Ferienwohnung eine Umwidmung der Wohnung voraussetzt. Eine derartige Umwidmung braucht die Zustimmung aller Miteigentümer.
Wenn einzelne Miteigentümer die Zustimmung versagen, hat der umwidmungswillige Miteigentümer die Möglichkeit, einen Antrag bei Gericht auf Ersetzung der Zustimmung einzubringen. In einem derartigen Verfahren wird geklärt, ob die Voraussetzungen für die Umwidmung vorliegen, bzw. werden Beeinträchtigungen geprüft.