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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth erklärt in der Kleine Zeitung, wie die Verwaltung gekündigt werden kann.

FRAGE: Laut Wohnungseigentumsgesetz kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden. Wie muss man vorgehen, wenn man keine Mehrheit für die Kündigung hat?

ANTWORT: Wenn der Verwaltervertrag nicht durch Mehrheitsbeschluss gekündigt wird, sondern ein oder mehrere Miteigentümer die Abberufung erreichen wollen, ist dazu ein Antrag bei Gericht notwendig. Der Antrag ist gegen den Verwalter zu richten, alle übrigen Miteigentümer sind als Verfahrensbeteiligte beizuziehen. Im Antrag müssen schwere Pflichtverletzungen angeführt werden. Die vorgebrachten Pflichtverletzungen werden vom Gericht in einem Verfahren geprüft.
Der Antragsteller hat den Beweis für die Pflichtverletzungen zu erbringen. Die geltend gemachten Pflichtverletzungen müssen grob sein, nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt die Abberufung des Verwalters. Mehrere Pflichtverletzungen gemeinsam können auch ein derartiges Gewicht erreichen, dass das Gericht eine grobe Pflichtverletzung darin sieht.
Wenn diese Pflichtverletzungen so schlimm sind, dass das Gericht die Abberufung für gerechtfertigt erachtet, wird das mit Sachbeschluss ausgesprochen. Dieser Sachbeschluss kann mit Rekurs angefochten werden. Im Sachbeschluss wird auch festgelegt, wer für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss.