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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth erläutert in der Kleine Zeitung die Aspekte einer Besitzstörung.

Eine Familie in unserem Haus hat eine allgemeine Grünfläche in Besitz genommen. Weil diese nie benutzt wurde, meinen wir, dass die Familie mit Kind diese mitbenutzen soll, solange sie hier wohnt. Gleichzeitig möchten wir aber verhindern, dass zukünftige Bewohner die allgemeine Grünfläche ebenfalls für sich allein in Anspruch nehmen. Wie können wir das erreichen?

Dazu erklärt GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth: Die Frist für die Einbringung einer Besitzstörungsklage beträgt 30 Tage ab Kenntnis von Störung und Störer. Nach Ablauf dieser Frist kann mit Unterlassungsklage vorgegangen werden. Wenn Miteigentümer allgemeine Teile eigenmächtig nutzen, kann jeder der übrigen Miteigentümer mit Besitzstörungsklage oder auch mit Unterlassungsklage dagegen vorgehen. Für eine Benützungsregelung ist die Zustimmung aller Miteigentümer oder ein Gerichtsverfahren notwendig. Eine vorläufige Benützungsregelung kann während der Dauer des Gerichtsverfahrens mit Dreiviertelmehrheit getroffen werden.
Im gegenständlichen Fall ist offenbar keine Benützungsregelung beabsichtigt, sondern nur eine Nutzung durch die derzeitigen Bewohner eines Objekts. In diesem Fall könnte ein Mietvertrag mit den Bewohnern abgeschlossen werden. Das hätte zur Folge, dass der Wohnungseigentümer kein Recht erwirbt. Ein derartiger Mietvertrag ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (da die Vermietung nicht an einen Miteigentümer erfolgt) und kann daher mit Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden.