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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth erklärt in der Kleine Zeitung, wer über die Pflege der Bäume entscheidet.

Bei einer hausinternen Besprechung von einigen Wohnungsinhabern wurde beschlossen, dass die vor dem Haus gepflanzten Bäume weggeschnitten werden. Müssen da nicht alle Eigentümer gefragt werden?

Dazu erklärt GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth: Das Schneiden von Bäumen ist grundsätzlich eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und darf daher von der Verwaltung beauftragt werden, sofern der Verwaltungsvertrag nicht beschränkt ist. Wenn aber der Charakter der Anlage verändert wird, ist jedenfalls ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Auffällig im gegenständlichen Fall ist, dass offenbar ein „Eigentümervertreter“ mit einigen anderen Miteigentümern federführend ist. Kein Miteigentümer darf sich Verwalterhandlungen anmaßen, auch kein Eigentümervertreter. Bei Beschlussfassungen ist allen Miteigentümern die Möglichkeit zur Teilnahme an der Meinungsbildung und zur Abstimmung zu geben. Wenn ein Eigentümer derartige Aufträge vergibt, handelt er eigenmächtig und kann aus Besitzstörung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, das umfasst auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Nachpflanzung). Wenn Mehrheitsbeschlüsse dazu gefasst werden und nicht alle Miteigentümer gefragt wurden, kann mit großer Erfolgsaussicht ein Antrag auf Beschlussanfechtung beim Bezirksgericht eingebracht werden. Dieser Antrag muss innerhalb von einem Monat ab Verlautbarung des Beschlusses bei Gericht eintreffen.