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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

FRAGE: Obwohl die Parkflächen unserer Wohnhausanlage ständig von Nichtberechtigten verparkt sind, unternehmen die Hausverwaltung und der Hausmeister nichts. Was kann man tun?

ANTWORT: Weder der Hausverwalter noch der Hausbesorger können gegen Falschparker vorgehen.
Es besteht nur die Möglichkeit, dass die Miteigentümer den Anspruch auf Besitzstörung bzw. Unterlassung an die Eigentümergemeinschaft abtreten und dem Verwalter mit Mehrheitsbeschluss die Weisung erteilen, gegen Falschparker mit Besitzstörungsklagen vorzugehen.

Theoretisch wäre es denkbar, dass im Verwaltungsvertrag bereits Abtretungen und Aufträge an die Hausverwaltung enthalten sind. Das ist aber keinesfalls üblich.
Die Verwaltung vertritt die Eigentümergemeinschaften in Angelegenheiten der Verwaltung. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um einen Anspruch auf Abwehr von Übergriffen in das Eigentumsrecht sowie Besitzrecht der Eigentümer und nicht um einen Anspruch der Eigentümergemeinschaft.