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GdW Beraterin RA Mag. Sigrid Räth in der Kleine Zeitung

Darf ein Eigentümer in einem Kellerabteil eine Bar einbauen, die ja dann zu „lustigen privaten Zwecken“ verwendet werden kann?

Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Nutzung eines Kellerabteils als Bar bzw. Partyraum stellt eine Umwidmung dar und braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Die baurechtliche Zulässigkeit kann auch fraglich sein. Wenn die widmungswidrige Verwendung stört, kann jeder Miteigentümer dagegen mit Unterlassungsklage vorgehen. Die Verwaltung muss aber nicht tätig werden.